Anika Therapeutics - MonoVisc - DANYCARE
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INNOVATIVE EINZELINJEKTIONSTHERAPIE FÜR ALLE SYNOVIALGELENKE

MINIMIERTER BEHANDLUNGSZYKLUS

  • MONOVISC reduziert durch die Einzelinjektionstherapie das injektionsbedingte Infektionsrisiko auf ein Minimum, vermindert Injektionsstress/-schmerz und spart Zeit.
  • MONOVISC ist ideal für anspruchsvolle Patienten mit wenig Zeit (z.B. Berufstätige, Sportler, Reisende), die bei ihrer Behandlung Wert auf eine schnelle und nachhaltige Wirkung legen.
  • MONOVISC verfügt über eine ergonomisch optimierte Spritze für ein sicheres und einfaches Injizieren.
  • MONOVISC bietet ein attraktives Therapieschema für schwierige Gelenkzugänge.

WIRKSAM

  • Einzelinjektionstherapie mit modernster Crosslinking-Technologie für eine langanhaltende Verweildauer im Gelenk
  • Sehr hoher Hylaluronsäure-Wirkstoffgehalt in nur einer Injektion (88 mg)
  • Für alle Synovialgelenke zugelassen
  • Innovatives Präpapat der dritten Generation
  • Nachgewiesene Wirksamkeit und Sicherheit durch FDA-Zulassungsstudie

SICHER

  • Biotechnologisches Herstellungsverfahren der Fermentation; frei von tierischen Proteinen
  • Extrem hoher Reinheitsgrad
  • Produktion der hochreinen und sterilen Hyaluronsäurelösung in Boston, USA
  • Reduziertes Infektionsrisiko

PATIENTENFREUNDLICH

  • Nur 1 Injektion im Therapiezyklus
  • Schnelle und langanhaltende Schmerzlinderung sowie bessere Gelenkbeweglichkeit
  • Ideal für Sportler und Berufstätige
  • Weniger Injektionsstress/-schmerz für den Patienten

MONOVISC – KURZ UND KOMPAKT

  • Hyaluronsäure-Wirkstoffgehalt: 88 mg
  • Therapie: 1 Injektion
  • Inhalt: 1 Fertigspritze (4 ml)
  • Herstellung: Fermentation
  • Produktion: Boston, USA
  • Anwendungsbereiche: Zugelassen für alle Synovialgelenke
  • Zulassung: FDA-Zulassung*, Medizinprodukt mit CE-Kennzeichen

Hinweis: Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Ärzte, Heilpraktiker sowie Kosmetiker mit Heilpraktikerausbildung erfolgen, es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt (§ 3 Nummer 17 des Medizinproduktegesetzes).

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